A. Einleitung Arbeitsrecht

(Stand 10.2.2012)

Unter dem Begriff Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der abhängig Beschäftigen (Arbeitnehmer) zu verstehen. Es dient in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis, da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in aller Regel nicht als gleich starke Partner gegenüberstehen und die Arbeitskraft die einzige Existenzgrundlage des Arbeitnehmers darstellt.

Grob lässt sich der Komplex Arbeitsrecht in zwei Teilbereiche untergliedern. Zum einen das Individualarbeitsrecht, worunter alle Normen fallen, die sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer beziehen. Im Gegensatz dazu regelt das kollektive Arbeitsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen den betrieblichen Schutzvertretungen der Arbeitnehmer und den Arbeitgebern bzw. deren Zusammenschlüssen.

Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch kennt das Deutsche Recht nicht, stattdessen sind die betreffenden Regelungen in einer Vielzahl von Einzelgesetzen enthalten. Kernbereich und Ausgangspunkt sind die §§ 611 ff. BGB, in denen der Arbeitsvertrag als schuldrechtlicher Vertrag geregelt ist (Individualarbeitsrecht).

B. Begriffe Arbeitsrecht

Bevor im Einzelnen auf die Regelungen des Arbeitsvertragsrechts eingegangen wird, sollen wichtige Begriffe des Arbeitsrechts zum weiteren Verständnis erläutert werden.

  • I. Arbeitnehmer
  • II. Geringfügig Beschäftigte, Minijob, Arbeitsgelegenheiten
  • III. Freier Mitarbeiter
  • IV. Arbeitgeber
  • V. Betriebsrat
  • VI. Tarifvertragsparteien

C. Rechtsquellen
D. Das Arbeitsverhältnis
E. Arbeitsschutzrecht
F. Recht der Mitbestimmung – Betriebsverfassungsrecht
G. Jugendarbeitsrecht
H. Arbeitsstreitigkeiten und Arbeitsgerichtsbarkeit